Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts­bedingungen der i!DE Werbeagentur GmbH für die Zusammenarbeit mit ihren Auftraggebern können Sie hier unter die "Lupe nehmen". In der Praxis treffen wir in vielen Punkten oftmals auch individuelle Regelungen mit unseren Kunden

§ 1 Sorgfalts- und Verschwiegenheits­pflicht der Agentur
Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangenden Geschäfts­geheimnisse mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheits­pflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammen­arbeit nicht zu Stande kommt.

§ 2 Pflichten der Agentur
Die Agentur arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgabe des Werbung­treibenden, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereit­zustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbung­treibenden insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter in jeder möglichen Form zu vertreten.

§ 3 Exklusivität
Die Agentur ist bereit, während der Vertragsdauer nur nach Einverständnis­erklärung des Werbung­treibenden ein Produkt eines anderen Werbung­treibenden agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden Produkt-/ Dienstleistungs­bereich in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.

§ 4 Auftragsdurchführung durch die Agentur bzw. Fremdfirmen
Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Werbung­treibenden abzustimmen.

Die Werbeagentur überwacht die ordnungs­gemäße Durchführung aller Werbe­maßnahmen oder führt diese selbst durch. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grund­leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.

Werden von der Agentur im Zuge der Produktions­abwicklung Fremd­angebote eingeholt oder gibt die Agentur selbst ein Angebot ab, wird jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung bzw. -abgabe aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kosten­aufwand.

Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbung­treibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber des Werbung­treibenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittlerin auf.

§ 5 Honorar und Mittlerprovision aus Schaltvolumen
Wird das Agentur­honorar mit der Mittler­provision aus dem Schalt­volumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptions­findung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Agentur ihren Aufwand entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Berater­honorare.

§ 6 Verpflichtungen des Werbung­treibenden
Der Werbungtreibende verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durch­führung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, so weit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern

Der Werbungtreibende verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeits­unterlagen zu übergeben.

§ 7 Honorare
Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dieseauf der jeweils gültigen Berechnungs­grundlage der Agentur-Preisliste.

Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlags­zahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamt­umfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.

Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbung­treibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honorar­anspruch der Agentur davon unberührt.

Der Beschaffung-, Organisations- und Überwachungsaufwand der Agentur wird entweder durch Provisionierung durch den Lieferanten bzw. bei Berechnung durch die Agentur an den Werbung­treibenden abzüglich sämtlicher Rabatte und Provisionen plus Service-fee oder auf Basis des Agentur­angebotes getragen.

Sollte nicht ausdrücklich im Angebot schriftlich etwas anderes vereinbart worden sein, gehen die Nutzungs­rechte an den Projekt- und Arbeits­ergebnissen nach vollständiger Bezahlung auf den Werbung­treibenden über, wie dieses aus der anfänglichen Aufgaben­stellung hervorgeht (Vertriebs­gebiet, Auflagen, Zeit­räume, etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.

Die Überlassung offener Daten der Arbeits­ergebnisse der Agentur Bedarf grundsätzlich einer gesonderten Regelung.

Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Werbung­treibende.

Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Werbung­treibenden hinzuweisen. Die obligatorischen Beleg­exemplare sind der Agentur nach Fertigstellung ohne besondere Auf­forderung zu übergeben.

§ 8 Gewährleistung der Eintragungs- und Schutzfähigkeit
Für die Eintragungs- und Schutz­fähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen.

§ 9 Verwendung von Entwürfen durch den Werbung­treibenden
Der Werbung­treibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebots­stadium eingereichten Vorschläge zu verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.

§ 10 Haftungsausschluß
Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungs­mangel oder Verzug von Werbe­trägern oder sonstigen Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungs­gehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatz­ansprüche gegen den Dritten an den Werbung­treibenden ab. Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Termin­vereinbarungen werden von Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Anderenfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen, ordnungs­gemäßen Leistung verpflichtet. Eine Stornierung des Auftrags ist ausgeschlossen.

Nach der Freigabe/Druckreiferklärung durch den Werbung­treibenden ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit.

So weit der Werbung­treibende von sich aus Korrekturen vornehmen läßt, entfällt jede Haftung der Agentur.

Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.

§ 11 Fälligkeit der Zahlungen
Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist nach Rechnungs­stellung ohne Abzug zu zahlen.

Werbemittel­rechnungen und Anzeigen­rechnungen sind sofort nach Übermittlung durch die Agentur an den Werbung­treibenden rein netto fällig.

Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs­schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 12 Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen.

An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungs­ort und Gerichts­stand für alle Streitig­keiten ist der Sitz der Agentur.