Geschäftsbedingungen der
§ 1 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht der Agentur
Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis
gelangenden Geschäftsgeheimnisse mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle
diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und
Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit
nicht zu Stande kommt.
§ 2 Pflichten der Agentur
Die Agentur arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen. Sie ist bemüht,
entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgabe des Werbungtreibenden, die für die Erfüllung
des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen,
in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Werbungtreibenden
insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter in jeder möglichen Form zu vertreten.
§ 3 Exklusivität
Die Agentur ist bereit, während der Vertragsdauer nur nach Einverständniserklärung des Werbungtreibenden
ein Produkt eines anderen Werbungtreibenden agenturmäßig zu betreuen, das zu dem diesen Vertrag betreffenden
Produkt-/ Dienstleistungsbereich in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.
§ 4 Auftragsdurchführung durch die Agentur bzw. Fremdfirmen
Bei Auftragsdurchführung ist die Agentur verpflichtet, sich hinsichtlich der zu
treffenden Maßnahmen mit dem Werbungtreibenden abzustimmen.
Die Werbeagentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen oder führt diese selbst durch. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt oder gibt die Agentur selbst ein
Angebot ab, wird jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Werbungtreibenden erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber des Werbungtreibenden keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittlerin auf.
§ 5 Honorar und Mittlerprovision aus Schaltvolumen
Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn
der Konzeptionsfindung genannte
§ 6 Verpflichtungen des Werbungtreibenden
Der
Der
§ 7 Honorare
Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dieseauf der
jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der
Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Werbungtreibenden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt.
Der Beschaffung-, Organisations- und
Sollte nicht ausdrücklich im Angebot schriftlich etwas anderes vereinbart worden sein, gehen die Nutzungsrechte an den Projekt- und Arbeitsergebnissen nach vollständiger Bezahlung auf den Werbungtreibenden über, wie dieses aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume, etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.
Die Überlassung offener Daten der Arbeitsergebnisse der Agentur Bedarf grundsätzlich einer gesonderten Regelung.
Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur und sind auf Wunsch in
angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für
Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung
des Werbungtreibenden hinzuweisen. Die
§ 8 Gewährleistung der Eintragungs- und Schutzfähigkeit
Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer
§ 9 Verwendung von Entwürfen durch den Werbungtreibenden
Der Werbungtreibende ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu
verwenden und zwar unabhängig davon, ob sie
§ 10 Haftungsausschluß
Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern
oder sonstigen
Terminvereinbarungen werden von Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet.
Nach der
So weit der Werbungtreibende von sich aus Korrekturen vornehmen läßt, entfällt jede Haftung der Agentur.
Eine Haftung für die
§ 11 Fälligkeit der Zahlungen
Das Agenturhonorar inkl. evtl. verauslagter Kosten zuzüglich
Werbemittelrechnungen und Anzeigenrechnungen sind sofort nach
Zielüberschreitungen werden mit 5% Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Die
§ 12 Salvatorische Klausel
Die
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur.